Steuerliche Vergünstigungen aufgrund COVID-19

Ausserordentliche Situationen verlangen manchmal ausserordentliche Massnahmen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 20. März 2020 Massnahmen beschlossen, um die Bürger bei der Bewältigung der Folgen der Pandemie zu unterstützen. Die Kantone stellen nicht nur Geld zur Verfügung, sondern kommen den Bürgern und Firmen auch in Sachen Steuer entgegen.

Konkrete Massnahmen zur Unterstützung der Steuerschuldner

Haben Sie Ihre Steuererklärung bislang nicht bis zum 31. März des laufenden Jahres abgegeben, mussten Sie in den vergangenen Jahren ein Gesuch stellen, um mehr Zeit zu bekommen. In diesem Jahr läuft das etwas anders. Die Frist für Privathaushalte läuft am 31. Mai ab. Für Unternehmen gilt weiterhin die Frist am 30. September.

Erleichtert wird auch den Gemeindesteuerämtern die Arbeit. Sie dürfen für 2020 provisorische Steuerrechnungen verschicken. Alle Firmen und Haushalte, die aufgrund von Corona mit drastischen Einbussen zu kämpfen haben, können bei dem für sie zuständigen lokalen Amt eine Anpassung der Beträge verlangen. Die Gewinn- oder Einkommensteuererklärung wird dann vorübergehend nach mutmasslichen Beträgen angepasst. Bei Unternehmen, die konkret mit einem Verlust das Jahr 2020 rechnen, kann der Betrag bis auf null reduziert werden.

Manchmal ist schon eine Stundung ausreichend, um den Unternehmen ihre Liquidität zu erhalten. Rechnungen für Stadt- und Gemeindesteuern können leichter gestundet werden. Das kantonale Steueramt Zürich ermöglicht zum Beispiel Stundungen über sechs Monate. Während dieses Zeitraums können die Schuldner Ratenzahlungen vereinbaren. Die Steuerämter haben die Anweisung erhalten, mit entsprechenden Gesuchen grosszügig zu verfahren. Diese Regelung trifft auch auf die direkte Bundessteuer zu.

Eine grosse Erleichterung für Steuerschuldner dürfte auch die Senkung der Verzugszinsen sein. Bislang betrug der Zins für geschuldete Steuer, die nicht pünktlich gezahlt wurde, 4,5 %. Für die Zeit von Ende Mai bis zum Jahresende werden die Zinsen auf 0,25 % gesenkt.

Wenn Sie als Steuerschuldner mit Ihrer Einschätzung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen Einsprache zu erheben. Diese Frist ist bekannt und kann auch unter den derzeit herrschenden Umständen nicht verlängert werden. Wenn Sie die Frist verpasst haben, können Sie allerdings eine Fristwiederherstellung beantragen. Achten Sie darauf, dass die Fristwiederherstellung nicht per E-Mail eingereicht werden kann, sondern in schriftlicher Papierform beim Steueramt vorliegen muss.

Sollten Sie weitere Fragen in Bezug auf die Erfüllung Ihrer Steuerpflicht haben, sollten Sie sich rechtzeitig entweder an Ihre zuständige Steuerbehörde wenden oder unsere Steuer Experten kontaktieren

   +41 44 515 331-0
info@ccft.ch

  

Sie erreichen uns
Mo-Do:  von 08:00-12:00 Uhr / 13:30-17:30 Uhr
Fr:          von 08:00-12:00 Uhr / 13:30-17:00 Uhr

 

Sie finden uns am Paradeplatz, Talstrasse 20, in 8001 Zürich

Wir legen grossen Wert auf persönliche Beratung und stehen Ihnen nach Absprache auch gerne ausserhalb der Bürozeiten zur Verfügung.

Exclusiv: Zahlen Sie mit Bitcoin

Ab sofort können Sie bei uns sämtliche Firmenmäntel mit Bitcoin bezahlen.

Unser Team

Unser Team ist Ihr Schlüssel zum Erfolg!
Kompetentes, flexibles Team, weltweites Beziehungsnetzwerk, langjährige Erfahrung, grosses Verhandlungsgeschick mit Behörden, enge Zusammenarbeit mit Top-Anwälten

Google Bewertungen