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Bilanz / Erfolgsrechnung / Jahresrechnung mit Anhang

Bei der letzten Revision der OR-Rechnungslegung hat der Anhang grosse Auswirkungen auf die Jahresrechnung, die Inhalte des Anhangs haben sich unter dem neuen Rechnungslegungsrecht erheblich geändert. Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wird der bisherige Art. 663b OR (alt) abgeschafft und durch den Art. 959c OR (neu) ersetzt. Damit bekommt sie in Verbindung mit der Bilanz und Erfolgsrechnung eine echte Informationsfunktion. Die Vorschrift zeigt an, dass die Rechnungen dem Standard anerkannter Rechnungslegung erfüllen müssen. Sie gehören immer noch zur Jahres- bzw. Erfolgsrechnung. Neu ist, dass sie die Bilanz und die Erfolgsrechnung ergänzen und erklären.

Erfolgsrechnung Jahresrechnung mit Anhang

Der Anhang zum OR-Jahresabschluss

Die Hauptbestandteile des Jahresabschlusses bestehen aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung. Zusätzliche Anforderungen an die Jahresabrechnung entstehen durch die Art der Unternehmung. Sie werden für GmbHs, Aktiengesellschaften oder Personengesellschaften durch den Gesetzgeber gesondert geregelt. Für Unternehmer, die einen Jahresabschluss erstellen, ist es wichtig, sich mit den Gesetzen auseinanderzusetzen. Selbst wenn der Steueranwalt diese Arbeit übernimmt, sollten Sie als Unternehmer grundlegende Kenntnisse haben und sich mit neuen Vorschriften auseinandersetzen. Zu den neuen Vorschriften gehört unter anderem die jüngste Revision bei der OR-Rechnungslegung.

Ziel des Anhangs

Der Anhang soll es ermöglichen, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erleichtern. Mit dem Schweizer Rechnungslegungsrecht wird lediglich der Umfang der Pflichtangaben festgehalten. Restliche Angaben und Ergänzungen obliegen den rechnungslegungspflichtigen Unternehmen.

Die Aufstellung der geforderten Angaben sollten im laufenden Geschäftsjahr regelmässig geführt und tagesaktuell sein, damit beim Abschluss alle notwendigen Informationen zügig zusammengestellt werden können. Das betrifft vor allem die Pflichtangaben im Anhang.

 

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Die Erstellung des Anhangs

Laut Gesetz sind alle Kapitalgesellschaften, zu denen unter anderem

  • Aktiengesellschaften (AG),
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und
  • Genossenschaften

gehören, zur Erstellung des Anhangs verpflichtet. Das Gleiche gilt für Stiftungen und Vereine obligatorisch, wenn sie aufgrund ihrer Grösse oder Art zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Der Anhang ist neben Bilanz und Erfolgsrechnung der dritte Teil der Jahresrechnung. Seine Formvorschrift ergibt sich aus Artikel 958 Abs. 2 OR. Daraus geht hervor, dass die Unternehmen zu diesem Anhang verpflichtet sind. Die einzige Ausnahme, die im Artikel 959c geregelt ist, betrifft Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Diese Firmen können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, falls Sie die Grössenkriterien der Unternehmen nach Artikel 727 OR nicht überschreiten. Juristische Personen sind immer von der Anhangspflicht betroffen.

Inhalt des Anhangs

Zum Inhalt des Anhangs können drei verschiedene Arten von Informationen gehören.

1. Pflichtangaben

Die Pflichtangaben werden vom Gesetzgeber vorgegeben und müssen bei Erfüllung der Wesentlichkeit in den Anhang aufgenommen werden. Das betrifft unter anderem den Personalaufwand oder die Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf das Anlagevermögen.

2. Wahlpflichtangaben

Zu diesen Angaben gehört alles, was nach Art. 960b Abs. 2 OR genannt wird. Nach diesem Artikel müssen die Beträge der allfälligen Schwankungsreserven entweder in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.

3. Freiwillige Angaben

Diese Angaben können zusätzlich zum Pflichtumfang in den Anhang integriert werden. Generell werden als freiwillige Angaben alle Angaben bezeichnet, die weder in die Pflicht- noch in die Wahlpflichtangaben fallen. Das können unter anderem ergänzende Aufschlüsselungen oder Erläuterungen zu einzelnen Positionen in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung sein. Werden freiwillige Angaben in den Anhang aufgenommen, unterliegen sie den gleichen rechtlichen Kriterien wie alle anderen Angaben. Sie müssen überprüfbar sein und werden durch die Aufnahme in den Anhang zum Gegenstand der externen Revision.

 

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