Das Gesetz zur Revision der Quellenbesteuerung wurde am 16. Dezember 2016 verabschiedet. Am 1. Januar 2021 trat es nun in Kraft. Die Zeit war notwendig, um allen Kantonen und der Wirtschaft einen ausreichenden Zeitrahmen für Anpassungen zu geben.
Was ist neu bei Quellenbesteuerung?
Die Neuerungen der Quellenbesteuerung betreffen fast alle Unternehmen. Ziel ist es, die Möglichkeiten für ansässige Quellensteuerpflichtige für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu erhöhen. Das betrifft auch Steuerpflichtige, die zwar zur Quellensteuer verpflichtet sind, aber nicht in der Schweiz wohnen. Das gilt vor allem dann, wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige den grössten Teil ihrer Einkünfte in der Schweiz erzielen.
Die Quellenbesteuerung wurde laut Gesetz harmonisiert, ist aber immer noch sehr komplex. Die wichtigsten Änderungen betreffen:
- die Steuerabrechnung am Wohnsitzkanton,
- eine Harmonisierung im Monats- und Jahresmodell,
- Angaben zum Wohnsitzwechsel und
- den Angaben zum Gesamtbeschäftigungsgrad der Arbeitnehmer.
Die Steuerabrechnung am Wohnsitz oder dem Aufenthaltskanton
Wenn Arbeitnehmer im Ausland gemeldet sind und keine Wochenaufenthalter sind, muss der Arbeitgeber mit der veränderten Quellenbesteuerung ab sofort die Quellenbesteuerung an der Steuerbehörde abrechnen, die zum Kanton seines Firmensitzes gehört. In allen anderen Fällen ist der Kanton anspruchsberechtigt, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Quellenbesteuerung wird nicht über den Firmensitz, sondern über die Meldeanschrift des Arbeitnehmers abgerechnet.
Die Harmonisierung im Monats- oder Jahresmodell
Neu an der Quellensteuer ist, dass sie einheitlich entweder nach dem Monats- oder Jahresmodell abgerechnet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass in allen Kantonen für dasselbe Berechnungsmodell auch der gleiche Sachverhalt herangezogen wird. Das Monatsmodell wird in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Aargau, Luzern, Graubünden, Glarus, Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Uri, Zug, Zürich, Obwalden, St. Gallen, Jura, Schwyz, Thurgau, Schaffhausen, Solothurn, Nidwalden und Neuenburg angewendet. Alle anderen Kantone verrechnen nach dem Jahresmodell.
Änderung des Wohnsitzes
Ändert ein quellenpflichtiger Arbeitnehmer während des Abrechnungszeitraumes seinen Wohnsitz oder den Wochenaufenthaltskanton, muss die Quellensteuer ab dem nächsten Monat bei der Steuerverwaltung abgerechnet werden, in deren Kanton sich die neue Anschrift des Arbeitnehmers befindet. Damit gelten automatisch die Tarife des neuen Kantons oder das Berechnungsmodell des anderen Kantons.
Verpflichtende Angaben zum Gesamtbeschäftigungsgrad
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinformationen auf dem neuesten Stand zu halten. Ziel ist es, verpflichtende Änderungen in der Quellensteuer direkt abzubilden. Zu den Informationen gehören die Anzahl der Kinder, Änderungen des Wohnsitzes einschliesslich des Kantons, weitere Erwerbstätigkeiten und der Grad der Gesamtbeschäftigung. Damit die Steuerverwaltung die Informationen nachvollziehen kann, sollten alle Änderungen fortlaufend mit dem Datum und der Quelle versehen werden.
Neu an der Quellensteuerpflicht für Arbeitnehmer ist, dass sie ab dem 1. Januar 2021 ihren kompletten Beschäftigungsgrad offenlegen müssen. Arbeitgeber haben dementsprechend das bestimmende Einkommen für mehrfach beschäftigte Arbeitnehmer zu ermitteln. Falls der Gesamtbeschäftigungsgrad nicht bekannt ist, muss er den Arbeitnehmer anhand der vorhandenen Informationen zum Beschäftigungsgrad nach den Satz-bestimmenden Angaben berechnen.