+41 44 515 331-0

Seit über 25 Jahren die Nr. 1 der Schweiz für den An- und Verkauf von Firmenmäntel!

Jetzt Angebote entdecken

On top: Treuhand, Buchhaltung, Geschäftsadressen

Firmengründungen, Verwaltungsratsmandate

Steuern optimieren mit dem Geschäftsauto bzw. Privatauto

Wenn Sie beruflich viel mit dem Auto unterwegs sein müssen, stellt sich irgendwann die Frage, ob Sie finanziell besser mit dem Privatwagen oder mit dem Geschäftsauto fahren. Die wichtigste Frage dabei ist in vielen Fällen die steuerliche Absetzbarkeit.

Der private Pkw für Dienstfahrten verwenden

Falls Sie Ihr privates Auto für Geschäftszwecke verwenden, ergeben sich daraus interessante steuerliche Möglichkeiten. Allerdings hat der Gesetzgeber für den Einsatz des Privatautos einige Richtlinien vorgegeben. Dazu gehören:

  • die Art des Fahrzeuges,
  • die gefahrenen Kilometer und
  • die Einsatzgebiete.

 

Ein Luxusauto wie einen Porsche oder Ähnliches genehmigt die Steuerverwaltung nicht. Steuerlich begünstigt wird höchstens ein Mittelklassewagen. Ausserdem sollte das Auto sparsam im Verbrauch sein. Auch wenn die Steuerverwaltung eine Kilometerpauschale von 0,70 Franken bewilligt, sollte Ihnen klar sein, dass der Betrag nicht ausreicht, um die Unterhaltskosten eines Oberklassewagens zu decken.

Um mit dem Privatauto Steuerfreientgelte zu generieren, muss schon eine ziemlich hohe Kilometerleistung erbracht werden. Nur wenige Kilometer reichen nicht aus, um Kosten für Service und Reparaturen aufzufangen.

Im Vorfeld betrachten sollten Sie ausserdem Ihr Einsatzgebiet betrachten. Wenn Sie viel in Städten unterwegs sind, die sich durch hohe Parkgebühren auszeichnen und Ihre Kilometerleistung sich in relativ geringen Grenzen hält, ist Ihr privates Auto nicht unbedingt die beste Wahl. Sind Sie dagegen viele Kilometer auf der Autobahn unterwegs, könnte es lohnenswert sein, wenn Sie Ihr eigenes Auto für Dienstfahrten verwenden.

Die genehmigten Steuervergünstigungen können direkt mit der Steuererklärung verrechnet werden und fallen nicht unter die sozialversicherungspflichtigen Abgaben.

Die Besteuerung von Firmenwagen

Selbstverständlich gibt es in der Schweiz auch klare Regeln, wie Firmenwagen steuerlich berechnet werden müssen. So können Arbeitgeber Fahrzeuge, die sich im Besitz des Unternehmens befinden, mit all ihren Kosten steuerlich absetzen. Ausnahme bildet dabei die Mehrwertsteuer. Mitarbeiter, die ein Firmenfahrzeug privat verwenden, werden dafür pauschal mit 0,8 % vom Nettoanschaffungspreis versteuert. Zu den pauschalen Bestimmungen kommen aber auch einige Vorschriften, an die sich die Unternehmer halten müssen.

Auch hier gilt, dass der Gesetzgeber keinen Luxus finanziert. Ist die Steuerverwaltung eines Kantons der Meinung, dass das Fahrzeug zu teuer ist, kann das dazu führen, dass die überschüssigen Kosten nicht als geschäftlich begründeter Aufwand anerkannt werden. Die Schmerzgrenze liegt in den meisten Fällen bei 90.000 bis 100.000 Franken. Allerdings liegt die Ermessensgrenze des anerkannten Steuerabzuges bei den Kantonen.

Firmenfahrzeuge unterliegen der steuerlichen Abschreibung. Hier haben Unternehmer zwei verschiedene Möglichkeiten:

  • die Abschreibung per Buchwert oder
  • die Abschreibung vom Anschaffungswert.

Bei der Abschreibung vom Buchwert erlaubt das Gesetz einen Abschreibungssatz von 40 % pro Jahr. Die 40 % werden dann jedes Jahr vom bestehenden Wert neu berechnet. Bei der Abschreibung nach dem Anschaffungswert können jährlich 20 % berechnet werden. Diese 20 % werden vom Anschaffungswert berechnet und bleiben über die nächsten fünf Jahre gleich, bis das Auto abgeschrieben ist. Für den Unternehmer stellt das eine steuerliche Entlastung dar.

Weitere Möglichkeiten der Steueroptimierung

Zahlreiche Unternehmer sind inzwischen dazu übergegangen, die Fahrzeuge nicht mehr in ihr Betriebseigentum zu übernehmen, sondern zu leasen. Leasing bedeutet für den Unternehmer mehr Flexibilität. So können Fahrzeuge in den meisten Fällen problemlos zurückgegeben werden, wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter, der das Fahrzeug privat genutzt hat, das Unternehmen verlässt. Wie jeder Unternehmer seinen Fuhrpark gestaltet, bleibt ihm selber überlassen. Die Herausforderung ist bei einem grossen Fuhrpark sehr häufig administrativ.

Das gilt übrigens nicht nur für den Unternehmer, sondern auch für den Arbeitnehmer. Auch wenn ein schönes Dienstfahrzeug ein guter Anreiz ist, sollten Arbeitnehmer sich im Klaren darüber sein, dass sie bei einem Dienstfahrzeug keine Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte geltend machen können. Dafür haben Arbeitnehmer aber für einen guten Preis ein kostengünstiges Fahrzeug. Den geldwerten Vorteil, der ihm dadurch entsteht, muss er mit 0,8 % des Nettoanschaffungspreises versteuern. Insgesamt erhöht das Dienstauto seinen Jahreslohn um 9,6 %.