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Nach Allerheiligen gehören Inhaberaktien in der Schweiz der Vergangenheit an

Am 01. November 2019 geschieht in der Schweiz etwas Aussergewöhnliches. Gemeint ist hiermit mitnichten der latheinisch-katholische Tag, Allerheiligen, den die Kirche verehrt und der sich jährlich wiederholt. Obgleich Allerheiligen auch im Jahr 2019 natürlich wieder in der gesamten Schweiz ein Feiertag ist, an dem der Toten gedacht und diese geehrt werden, so stirbt mit dem Tag im Jahr 2019 etwas ganz anderes – die Inhaberaktie.

Mit dem 01.11.2019 tritt ein neues Bundesgesetz in der Schweiz in Kraft, welches es bis dato noch nicht gab. Das “Globale Forum” hatte die Empfehlung ausgesprochen, dass im Hinblick auf die Steuer mehr Transparenz in der Schweiz an den Tag gelegt werden müsste. Dieser Empfehlung folgte der Bundesrat in seiner Sitzung, die am 27.09.2019 abgehalten wurde. Nur knapp einen Monat hat es gedauert, bis das Bundesgesetz in Kraft gesetzt wurde. Die Einschränkungen von Inhaberaktien war ein Teil dieser Empfehlung, jedoch folgte der Bundesrat dieser Empfehlung nur bedingt.

Unternehmen, deren Beteiligungspapiere öffentlich gehandelt werden, dürfen dies auch künftig weiter fortführen. Gleiches gilt auch in dem Fall, wenn Inhaberaktien als Bucheffekt von dem Unternehmen herausgegeben wird. In diesem Fall müssten die Inhaberaktien jedoch in einer Schweizer Depotbank verwahrt werden. In der gängigen Praxis jedoch geschieht dies in den seltensten Fällen.

Weitaus verbreiteter sind jedoch Inhaberaktien, die von kleineren Unternehmen mit der Rechtsform der AG als Vermögensverwaltungswerte ausgegeben werden. Diese Inhaberaktien sind von dem Bundesgesetz betroffen. Sollte eine AG bis zum 01.05.2021 noch im Besitz dieser Inhaberaktien sein, so verfallen diese jedoch nicht. Vielmehr erfolgt eine Umwandlung in sogenannte Namenaktien. Diese Umwandlung geschieht im wahrsten Sinne “von Amts wegen”, da sich das jeweilige Handelsregisteramt dieser Angelegenheit annimmt.

Für die Inhaber dieser Aktien wird eine Eintragungspflicht auf der Grundlage des OR fällig und selbstverständlich müssen die Aktien auch in das Aktienregister eingetragen werden. Sollten Aktienäre ihre Aktien nicht bis zu dem 01.11.2024 melden erfolgt eine Annulierung kraft Gesetzes. Ein Leitfaden, wie genau die Gesetzesumsetzung erfolgt, wird von der Bundesverwaltung in naher Zukunft veröffentlicht. In der Schweiz wird jedoch damit ein wichtiger Schritt in Richtung Steuertransparenz unternommen, der von der internationalen Gemeinschaft schon lange gefordert wurde.

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